Herbert Grönemeyer
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Albert Schweitzer
Thor Heyerdahl
Tagore und Gandhi
Väterrechte nur in den Medien ?
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1686 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 1686 wird folgender § 1686a eingefügt:
„§ 1686a
Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater,
der nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat,
1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,
und
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse
des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes
nicht widerspricht.
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1
gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz
3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen
des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 167 folgende Angabe eingefügt:
Drucksache 666/12
„§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
2. § 151 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
des Kindes,“.
3. Nach § 167 wird folgender § 167a eingefügt:
„§ 167a
Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt
versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach
§ 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft
erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von
Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden
kann.
(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14 Absatz 1 Nummer 7 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 1685 Abs. 3“ die
Wörter „und § 1686a Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes
vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder“.
3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Drucksache 666/12 -2-
Felipe Massa
Götz George
Till Schweiger