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10.08. 2024
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Norbert Blüm
Die Gleichheitsgrundrechte
Nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Er besagt, dass die öffentliche Gewalt verpflichtet ist gleiche Fälle gleich zu behandeln. Wesentlich Gleiches ist rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches ist seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln. Er ist somit auch Ausdruck des staatlichen Willkürverbotes. Dieser allgemeine Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dient als Auffangtatbestand, falls die speziellen Gleichheitsgrundrechte, die stets vorrangig einschlägig sind, nicht mehr greifen.
Zu den speziellen Gleichheitsgrundrechten gehören die Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG), das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rassenzugehörigkeit, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 GG) sowie die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern (Art. 6 Abs. 5 GG). Daneben gewährt Art. 33 GG allen Deutschen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern; er gewährt außerdem alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhänigig vom religiösen Bekenntnis des Einzelnen.
Zu beachten ist: Alle Gleichheitsrechte verbieten dabei keine grundsätzliche Ungleichbehandlung, sondern verlangen, dass sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
http://heidnad.de.tl/Epilog.htm
Rechtliches Gehör
Nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein "grundrechtsgleiches Recht"[1] (kein Grundrecht, wie Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und ist zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r
Das war selbst Goethe bewußt....
" Das Land, das die Fremden nicht beschützt, geht bald unter " (Goethe)
Der Schutz der Menschenwürde - Art. 1 Abs. 1 GG
"Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt".
Dieses Grundrecht steht bewusst als
oberstes und höchstes Gut am Anfang
der Verfassung und vor allen weiteren
Grundrechten.
Das Grundrecht der Menschenwürde
steht jedem Menschen schon aufgrund
seines "Menschseins" zu, unabhängig
von seiner geistigen oder körperlichen
Verfassung, seinen Eigenschaften oder
seinen Leistungen.
Die Menschenwürde ist die Wurzel aller
anderen Grundrechte.
Der Staat hat die Aufgabe, vor allem
anderen die Menschenwürde jedes
einzelnen zu schützen, indem jede
Beeinträchtigung des Wertanspruchs
und des Achtungsanspruchs, den jeder
Mensch innehat, verhindert wird.
Die Menschenwürde hat absolute
Geltung, d.h. dass sie weder
eingeschränkt noch aufgehoben
werden kann, nicht einmal durch
eine Änderung der Verfassung selbst.
Schutz von Ehe und Familie - Art. 6 GG
Ehe und Familie werden vom Grundgesetz unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt, da sie Grundlage jedes staatlichen Gemeinschaftslebens sind. Eltern steht daneben als natürliches Recht auch die Erziehung ihrer Kinder zu und Kinder dürfen von ihren Erziehungsberechtigen nur getrennt werden, wenn diese versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen.
Reuters, 27.02.2007: Berlin -
Die große Koalition will auf Spitzenebene
nach einer Lösung im Streit über das
Bleiberecht für langjährig geduldete
Ausländer suchen.
"Bevor sich der Koalitionsausschuss nicht mit dem Paket zum Ausländerrecht beschäftigt, macht es keinen Sinn, weiter zu verhandeln", sagte der stellvertretende Unions-Fraktionschef Wolfgang Bosbach der Zeitung "Die Welt" (Dienstagsausgabe). Innenminister Wolfgang Schäuble habe mit den zuständigen Fachpolitikern von Union und SPD vereinbart, das Thema für den 5. März anzusetzen.
Im Koalitionsausschuss werden wichtige, aber auch besonders umstrittene Fragen erörtert. Im Konflikt um das Bleiberecht verlaufen die Fronten vor allem zwischen Bund und Ländern. Mehrere Innenminister, darunter Günther Beckstein (CSU) aus Bayern und Uwe Schünemann (CDU) aus Niedersachsen, hatten das Gesetz in aktueller Gestalt abgelehnt.
Die CDU/CSU-Fraktion und die unionsgeführten Länder wollten sich nicht auseinander dividieren lassen, betonte Bosbach. Beckstein hatte angekündigt, dass die CSU dem Vorhaben so nicht zustimmen werde. SPD-Fraktionschef Peter Struck hatte erklärt, notfalls müsse sich Bundeskanzlerin Angela Merkel einschalten.
Die CDU-Vorsitzende nimmt in der Regel an Sitzungen des Koalitionsausschusses teil.
Binationale in Deutschland sind ein Teil unserer Gesellschaft.
Offene Grenzen, Urlaubs-, Arbeits- und Studienaufenthalte im Ausland
sowie die Anwesenheit von Migrant/-innen und Flüchtlingen lassen die Zahl der binationalen Eheschließungen in Deutschland weiter steigen.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit - Art. 2 Abs. 1 GG
Dieses Grundrecht sichert jedem das Recht auf eigene Gestaltung der Lebensführung zu, mit dem Anspruch, nicht durch den Staat verfassungswidrig belastet zu werden. Es umfasst die allgemeine Handlungsfreiheit sowie speziell das Namensrecht, das Urheberrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Recht am eigenen Bild, Berichterstattung in der Presse, Schutz der Intimsphäre...).
Menschenrechte von freiwilligen
und unfreiwilligen Migranten und Migrantinnen
Die Menschenrechte haben ihren Grund in der Würde des Menschen, die nicht das Ergebnis von Leistung oder Vereinbarung ist, sondern jedem Menschen gleichermaßen zukommt und unbedingte Achtung verlangt. Staaten sind daher verpflichtet, allen Personen, die sich faktisch auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, unabhängig von der rechtlichen Bewertung ihres Aufenthaltes als „legal“ oder „illegal“, wenigstens einen menschenrechtlichen Mindeststandard zu gewährleisten, der ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht. Dabei müssen die Schutzansprüche einiger Gruppen, wie Kinder oder Betroffene von Menschenhandel, besonders berücksichtigt werden. Bei längerfristigem Aufenthalt verleihen Menschenrechte auch Integrationsrechte. Unfreiwillige Migranten und Migrantinnen, die sich auf der Flucht befinden, weil ihr Herkunftsstaat sie nicht schützen kann oder will, sind auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz als sekundärem Menschenrechtsschutz angewiesen. Zudem besteht für die Staaten die menschenrechtliche Pflicht, nicht durch Ausweisung in andere Staaten, Maßnahmen außerhalb des Hoheitsgebiets oder außenpolitische Aktivitäten zur Verletzung individueller Menschenrechte beizutragen. Deutschland muss seine nationale Innen- und Außenpolitik sowie die im Rahmen der EU mit zu verantwortende Politik an diesen menschenrechtlichen Kriterien messen lassen.
Die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
Art. 4 Abs. 1 und 2 werden oft auch als "Religionsfreiheit" bezeichnet und beinhalten das Recht zur eigenen Weltanschauung und religiösen Überzeugung. Geschützt sind ferner das Recht zur freien Kundgabe der Glaubens- und Gewissensentscheidungen einer Person sowie seine freie Religionsausübung. Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet.
Geduldete Ausländer/Innen in Deutschland: Verloren in Ungewissheit Vollzugshindernisse bei vollziehbaren Abschiebungsverfügungen - Praktische Auswirkungen
Beitrag auf dem Kolloquium " Europas Grenzen: Rechtsfreie Räume " in Barcelona am 20./21.10.2006 von Rechtsanwältin Ursula Mende, Krefeld
Das neue Zuwanderungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hat - entgegen der ursprünglichen Intention, die noch vollmundig im Gesetzgebungsverfahren formuliert worden ist - nicht mit der Tradition prekärer Aufenthaltsstatusse gebrochen. Fortgeschrieben wurde die langjährige Praxis Flüchtlinge die Zugehörigkeit zur Gesellschaft und rechtmäßigen Aufenthalt durch fortlaufende Kettenduldungen zu versagen.
Vornehmlich betroffen sind davon Menschen, die ihr Heimatland wegen schwerer existenzvernichtender Notlagen, Unterdrückung, Krieg und Bürgerkrieg, Naturkatastrophen und darauf beruhender fehlender Zukunftsperspektive verlassen haben, nicht hingegen anerkannte Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und die sog. de facto-Flüchtlinge (§ 60 Abs. 2-7 AufenthG).
Die Bundesrepublik Deutschland befindet sich umgeben von sicheren Drittstaaten - Mitgliedsländern der Europäischen Union und der Schweiz - in komfortabler integrierter Lage. Von der Einführung der sog. sicheren Drittstaatenregelung hat insbesondere die Bundesrepublik früher durch bilaterale Rücknahmeabkommen mit den benachbarten Drittstaaten und aktuell überwiegend im Rahmen des für die EU-Länder geltenden Regelwerks von Dublin II profitiert und profitiert davon weiterhin.
Die Zahl der Asylerstanträge ist seit dem Jahr 2001 in Deutschland ebenso wie in Europa insgesamt rapide zurückgegangen. 2001 beantragten 88278 Personen Asyl, 2003 waren es 50583 und 2005 lediglich 28914. Im Jahr 2005 waren die Asylantragszahlen die niedrigsten seit 1983.
Der Halbjahresbericht 2006 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestätigt den stetigen Rückgang von Asylanträgen. Von Januar bis Juli beantragten lediglich 12229 Personen Asyl. Das sind 26,8 % weniger Anträge als im vergangenen Jahr.
In scharfen Kontrast zu diesem Trend steht die rigide Praxis des Bundesamtes den Asyl- und Flüchtlingsstatus unverzüglich zu widerrufen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegenden Verhältnisse in den Herkunftsländern sich geändert haben. Dies betrifft vornehmlich irakische und afghanische Staatsangehörige und führt dazu, dass ein Teil dieser Flüchtlinge auch den legalen Aufenthaltsstatus verliert, der Aufenthalt dann aber wegen fortbestehender Abschiebehindernisse überwiegend weiter geduldet wird und die Zahl der geduldeten Personen sich so weiter erhöht.
Ungelöstes Kernproblem außerhalb des Asylverfahrens ist daher die Praxis der über Jahre fortlaufend verlängerten Kettenduldungen.
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