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Unsere HP - Job Center


 
Inge Hannemann : Argumente gegen Hartz IV

03.06.2014
 
Die (Noch-) Job-Center Angestellte Inge Hannemann ist schon seit einiger Zeit aktiv, um das leidige Thema der Gängelung
von Hartz IV Empfängern bundesweit in die Diskussion zu bringen und für eine Reformierung zu sorgen.

Das sind ihr Argumente :
 
1. Es gibt nicht genug Erwerbsarbeit für alle, um jeden Bürger in die Lage zu versetzen,
    sich über das Existenzminimum zu bewegen.
2. Es wird nicht nach Recht sanktioniert, das zeigt bereits, dass etwa 50% der
    beanstandeten Sanktionen vom Jobcenter nach gerichtlicher Prüfung zurück
    genommen werden  müssen.
3. Hartz IV ist maßgeblich ursächlich für den Niedrigstlohnmarkt.
4. Die wenigen, die tatsächlich “nicht integrierbar” sind, bleiben es, und daran lässt sich
    nichts ändern.
    Es ist eine Frage der Menschlichkeit, ob man sie dann auf die Straße schickt  oder nicht.
    Wer ein Herz hat, kennt die Antwort.
5. Die Kosten für die Maßnahmen sind höher als die Kosten für die Hartz IV-ler.
    Aber nur 25% der Maßnahmen werden als nützlich empfunden.
6. Die Sozialabgaben bei relativierter Arbeitslosenzahl liegen heute deutlich höher
    als vor Einführung von Hartz IV.
7. 26,4 Milliarden kosten uns die Sozialabgaben heute. 33,28 Milliarden beträgt der
    Verteidigungsetat.
    Wir geben rund 6,8 Milliarden mehr für Krieg aus als für unsere eigenen  Mitbürger.
8. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 entschieden, dass Hartz IV das
    Existenzminimum kennzeichnet und dass dieses nicht unterschritten werden darf.
9. Das Armutsvergleichsargument verschiedener Länder und Kulturen zieht nicht.
    Elend ist meist weder sozial noch psychisch vergleichbar, und dort wo es das ist,
    wird das Argument zynisch. Einem armen Menschen in Deutschland nicht zu helfen
    mit der Begründung, es könne ihm ja noch schlechter gehen,
    ist keine Begründung, sondern eine Ausrede.
10. Hartz IV-Empfänger müssen sich ihre gesetzlich garantierten Rechte sogar oftmals
      noch vor Gericht hart erkämpfen.
      Nicht selten müssen sie dafür täglich 8 Stunden aufwenden,       während sie in dieser Zeit sanktioniert sind und ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt.
      Diese Zustände ziehen sich häufig über mehrere Wochen hin.
      Die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zins- und andere direkt konsequenten
      Folgen werden bei Gewinn des Prozesses nicht rückerstattet.
      Die Menschen auch bei Beweis ihrer Unschuld in Schulden geworfen.
11. Die psychische Belastung, der Hartz IV-Empfänger ausgesetzt sind, ist nicht mit der zu vergleichen, die Arbeitnehmer empfinden. Der durch Schikane verursachte Stress treibt viele in psychische Krankheit, der oftmals physische Erkrankungen stehenden Fußes folgen.
12. Hartz IV fördert den Missbrauch des Systems. Unternehmer können sich 1-Euro-Jobber direkt beim Jobcenter anfordern.
13. Die menschliche Arbeitskraft steht in Konkurrenz zur maschinellen. Es gibt keine Umkehr der voranschreitenden Automatisierung.
14. 50% aller HartzIV-Bezieher erkranken an Depressionen! 30% sogar schwer. Depressionen können tödlich enden! Auch die HartzIV-Kinder sind betroffen! Hartz IV macht krank!
15. 1-Euro-Jobs zerstören den Arbeitsmarkt. Arbeit als “Dienst an der Gemeinschaft” zu betrachten, ist eine rhetorische Hülse. Jede Arbeit, die für nichts geleistet wird, ist Arbeit, die nicht mehr für Geld getan werden kann.
16. Haftung der Bedarfsgemeinschaft bei Sanktionen (Sippenhaft): Sanktionen in Bedarfsgemeinschaften treffen alle, auch wenn nur einer sanktioniert wird. Hier wird die Strafe für den einen zur Strafe für alle. In Begriffen von Schuld und Unschuld gesprochen, betrifft die Sanktion eines Schuldigen in einer Bedarfsgemeinschaft auch immer gleich die Unschuldigen mit. Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesbruch im Sinne des Strafrechts.
In Bedarfsgemeinschaften mit Kindern treffen die Sanktionen auch die Kinder und das nicht nur materiell, sondern auch emotional. Die Armut und die Vorurteile Sanktionierten gegenüber stigmatisieren und traumatisieren die Kinder.
17. Die Definition der “Bedarfsgemeinschaft” der Jobcenter entspricht nicht der verfassungsrechtlichen der eheähnlichen Gemeinschaft zum Zwecke der rechtlichen Gleichstellung derselben zu einer Ehe. Es liegt im Ermessen des JC, was sie als Bedarfsgemeinschaft ansieht und was nicht. Willkür taugt nicht als Grundlage einer Amtsentscheidung — erst recht dann nicht, wenn die Entscheidung über Leben entscheidet.
18. Auch Vermieter sind von der Sanktionspraxis irritiert und tendieren zunehmend dazu, Leistungsempfänger als Mieter nicht in Betracht zu ziehen. In Folge werden diese weiter diskriminiert und ihnen das Grundrecht auf freie Wahl der Wohnung weiter erschwert.
19. Hartz IV schwächt die Volkswirtschaft. Es raubt den Bürgern die Kaufkraft.
 
 

Petition 46483 Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Sanktionen und Leistungseinschränkungen
(SGB II und SGB XII) vom 23.10.2013 Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Paragrafen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 31 bis § 32 SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfe, §39a SGB XII) ersatzlos zu streichen , die die Möglichkeit
von Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen beinhalten.

Begründung

Die Sanktionen (§ 31 und § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und die Leistungseinschränkungen
(§ 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch) verletzen das Recht auf die  Sanktionen
(§ 31 und § 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch)
und die Leistungseinschränkungen (§ 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch)
verletzen das Recht auf die Absicherung des zwingend
gesetzlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums.
Wem ganz oder teilweise die Grundsicherungsleistung gestrichen wird,
dessen Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist bedroht.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/aktion-kein-sonderrecht-fuer-das-jobcenter-90016179.php

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/leiharbeiter-proftieren-nicht-von-reform-90016177.php

http://www.aufrecht-bestehen.de/alternative-vorschlaege/2014072959.html#more-59

Persönliche Arbeitsuchendmeldung

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet,
sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung
persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von
drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu
erfolgen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Es ist wichtig: Wenn Sie von dem Ende des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erst später
erfahren, müssen Sie sich innerhalb der
nächsten 3 Arbeitstage bei der Agentur für Arbeit melden.
Liebe hilferuf.de - besucher,

wir, die Redaktion von ML Mona Lisa (ZDF)  planen einen Beitrag zum Thema ' Zeitarbeit ' .
Für diesen suchen wir Menschen, die selbst in Zeitarbeit arbeiten und die uns über ihre Situation berichten. Uns interessieren die Fragen: Warum Zeitarbeit?, Welche Probleme gibt es? und Wie sieht die Zukunft aus?
Bei Interesse freuen wir uns über eine Rückmeldung !
Barbara Marie Hofmann
ML Mona Lisa
ZDF München
Tel: 089/9955-1182
Email: hofmann.b(at)zdf.de
Mit freundlichen Grüßen,
 


















 


1. Gibt es schon einen gesetzlichen Mindestlohn ?
 
Antwort: Nein. Aber ebenso unsinnig ist die Forderung der CDU nach einem “Verbot sittenwidriger Löhne”, denn die s i n d bereits verboten nach § 291 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Nach § 138 BGB sind derartige Vereinbarungen unwirksam. Einzige Voraussetzung: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Löhne, die das Existenzminimum unterschreiten, sind deshalb nicht wirksam vereinbart. An ihre Stelle tritt dann der “übliche Lohn”. Das ist der Tariflohn nur dann, wenn in der jeweiligen Branche der Tariflohn üblicherweise gezahlt wird. Liegt die übliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, so ist vom allgemeinen Lohnniveau in der jeweiligen Branche bzw. dem Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG v. 24.3.2004, 5 AZR 303/03). Tatsächlich bedeutet dies, dass es im Falle besonders niedriger Löhne faktisch bereits jetzt einen Mindestlohn gibt, der auf dem Umweg der Klage beim Arbeitsgericht dann im Einzelfall festgestellt werden kann. Das absurde Ergebnis ist dann aber, dass Löhne von z.B. 5,– Euro pro Stunde ersetzt werden durch einen üblichen Tariflohn von z.B. 8,– Euro. Während es auf der anderen Seite bei einem Lohn von 7,– Euro bleibt, weil dieser zwar nicht “üblich” ist, bei ihm aber kein “auffälliges Missverhältnis” zur Arbeitsleistung vorliegt. FALSCH ist die Annahme solche Entscheidungen seien “Ausnahmen”. Sie existieren seit Jahren. In den 80er Jahren z.B. wurde die Reederei Elbe-Weser-Agentur von unserer Kanzlei über das Arbeitsgericht Oldenburg gezwungen, ihre sämtlichen an filipinische Seeleute gezahlten Heuern auf Tarifheuern umzustellen. Richtig ist allerdings, dass die Klagebereitschaft nachgelassen hat.
 
Fazit : Der sittenwidrige Lohn ist bereits verboten. Sein Verbot ist keine Alternative zum gesetzlichen Mindestlohn. Solche Löhne sollten aber schon j e t z t (ohne auf den Gesetzgeber zu warten) im Klagewege vor den Arbeitsgerichen überprüft werden. Macht den Betroffenen MUT, wieder zu klagen.
 

 








Ihre Bewerbung um einen Ausbeutungsplatz

Sehr verachtungswürdiges Arbeitstier,

 
aus Gründen, die Sie nichts angehen, weisen wir Ihre Bewerbung zurück.
Müsste man eine Email bezahlen, würden wir Ihnen erst gar nicht antworten.
Aber allein für die Zeit, die Sie einem unserer Mitarbeiter mit Ihrer unverschämten
Bewerbung gestohlen haben, müssten wir Sie schon auf Schadensersatz verklagen.
Mit großer Genugtuung müssen wir Ihnen nun mitteilen, dass wir Sie nun wirklich nicht brauchen.
Selbst für umsonst, sind sie zu teuer. Das können und wollen wir uns nicht leisten.
Schließlich sind unsere Mitarbeiter ein Kostenfaktor, den es zu reduzieren gilt.
Da wären wir ja schön blöd
noch jemanden einzustellen, selbst für umsonst.
Wir sind ein renommiertes, international angesehenes Unternehmen
und verlangen von jedem zukünftigen Mitarbeiter ein einjähriges unbezahltes Praktikum.
Sollten Sie sich bewährt, d.h. alle meine Befehle ohne Widerrede
ausgeführt haben, dann bekommen Sie vielleicht einen
befristeten Arbeitsvertrag für einen Monat.
Für diese Option haben Sie sich aber leider schon disqualifiziert.
Wir würden Ihnen empfehlen sich nicht weiter zu bewerben. Es hat keinen Sinn.
Bleiben Sie lieber zuhause, dort können Sie keinem Unternehmen
ernsthaften Schaden zufügen.
Und jetzt entschuldigen Sie mich, ich muss ein paar Leute entlassen.

Ohne freundliche Grüße
Genosse der Bosse


























DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS IM ORIGINAL :
 
Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach $31 SGB-II: Am 09.02.2010,
1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09, nachfolgend BVerfG-Urteil genannt, entschied das Bundesverfassungsgericht über die Gewährleistung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes. Zitat Leitsatz 1 BVerfG-Urteil: 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar. Zitat Leitsatz 2 BVerfG-Urteil: 2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Der im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute und grundsätzlich unverfügbare Anspruch wird in der Begründung des BVerfG-Urteils als ein stets zu gewährleistender bestimmt. Zitat Randziffer 137 BVerfG-Urteil: Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. Der oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das Existenzminimum niemals unterschritten werden darf. Unter Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu gewährleistende Existenzminimum (jedes Grundrechtsträgers) zu gewährleisten hat. Zitat Randziffer 134 BVerfG-Urteil: a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physischen Existenz, seine zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Menschen (vom Staat) zu sichern ist. Zitat Randziffer 135 BVerfG-Urteil: b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>). Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf das zuvor genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten sozialen Bezügen sind auch zeitweilige Einschränkungen nicht mehr möglich. • Sanktionen nach §31 SGB-II, d. h. Einschränkungen dieser stets zu gewährleistenden Ansprüche, sind daher verfassungswidrig und nicht mehr zulässig. Gemäß Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert. Zitat Randziffer 148 BVerfG-Urteil: a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher. Unter Randziffer 137 bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum stets zu gewährleisten ist. Für bestimmte Anschaffungen, Das BVerfG hat in Randziffer 150 das Beispiel Winterkleidung gewählt, gilt das Ansparprinzip. Dies Beispiel und der nachfolgende Text unter Randziffer 150 zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht keinerlei Unterdeckung des Existenzminimums zulässt. Zitat Randziffer 150 BVerfG-Urteil: c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem Gesichtspunkt des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen Grenzen; hier werden 10% als zulässig genannt. Es handelt sich bei dem genannten Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des Bedarfs eines Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen innerhalb des Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt zu keiner Absenkung oder Erhöhung des Regelsatzes. Das vom Bundesverfassungsgericht gewählte Beispiel zeigt jedoch im praktischen auf, dass keinerlei Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums besteht. Sanktionierungen gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig. Zusammenfassung:  Die Berechnung des Regelsatzes kann prinzipiell nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht Diesem Zusammenhang folgend, hat das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 geurteilt, dass das Existenzminimum — repräsentiert durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen — stets durch den Staat zu gewährleisten ist.: Die Begründungen im Einzelnen: 1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden (Randziffer 134) 2. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135) 3. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt) 4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung beschrieben (Randziffer 148).


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