Dienstaufsichtsbeschwerde:
Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann ein Betroffener
bei einer Behörde anregen,
das Verhalten eines Beamten beziehungsweise
Mitarbeiters des öffentlichen
Dienstes zu überprüfen.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist unabhängig von gesetzlich
vorgesehenen Rechtsmitteln anwendbar.
Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde erlässt der Dienstherr einen
Bescheid, aus dem hervorgehen muss,
ob er etwas gegen den Mitarbeiter veranlasst hat oder nicht.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Sollte sich die
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung wenden,
darf die verfassungsrechtlich
garantierte Unabhängigkeit des angegriffenen Richters
oder Rechtspflegers
nicht beeinträchtigt werden, so dass eine Abänderung der gerichtlichen
Entscheidung nicht möglich ist.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde macht also immer nur dann Sinn,
wenn sich der Richter oder Rechtspfleger besonders unhöflich
gegenüber dem Schuldner verhalten hat.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist ein so genannter gerichtlicher
Rechtsbehelf und dient dazu,
die Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers
rechtlich zu überprüfen.
Die Überprüfung der Entscheidung nimmt in der Regel
die nächst höhere Instanz vor.
Gemäß § 6 Abs. 1 InsO kann eine sofortige Beschwerde
gegen Entscheidungen
des Insolvenzgerichts
nur in ausdrücklich genannten Fällen erhoben werden.
Die sofortige Beschwerde ist in einer Frist von
zwei Wochen einzulegen,
beginnend mit der Verkündung der Entscheidung.
Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen.
Falls nicht, gibt es die Angelegenheit zur Überprüfung an die nächst
höhere Instanz weiter.
§ 63
Beschwerdefrist (1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere
Frist bestimmt ist,
binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
zwei Wochen einzulegen,
wenn sie sich gegen
1. eine einstweilige Anordnung oder
2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
zum Gegenstand hat, richtet.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses an die Beteiligten.
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen
Beteiligten nicht bewirkt werden,
beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach
Erlass des Beschlusses.
Land Brandenburg Ministerium des Innern Erlass Nr. 02 2014